Statuten

VEREINSSATZUNG

Zweigverein Union FC St. Agatha

ZVR: 595493971

 

 

 

§  1      Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines

 

Der Verein führt den Namen

           
"Union Fußballklub St.  Agatha" im folgendem kurz Union FC St. Agatha genannt, hat seinen Sitz in St. Agatha, erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf die Gemeinde St. Agatha und gehört der SPORTUNION Oberösterreich an.

 

Der Union FC St. Agatha ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung ausübt.

 

Der Union FC St. Agatha ist ein Zweigverein der Sportunion St. Agatha mit Sitz in 4084 St. Agatha.

 

 

§  2      Zweck des Vereines

 

Pflege der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Pflege aller Arten von Leibesübungen unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.

 

Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.

 

Unterstützung des Hauptvereins bei der Erreichung von dessen Zielen.

 

 


§  3      Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

            Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:

 

Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen.

 

Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.

 

Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.

 

Herausgabe von Printmedien fachlicher und allgemeiner Art sowie Betreibung von elektronischen Medien.

 

Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten sowie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.

 

Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssektionen und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.

 

 

§  4      Aufbringung der Mittel

 

            Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

 

(1)       Beiträge und Gebühren der Mitglieder.

 

(2)       Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.

 

(3)       Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen und Kapitalgesellschaften.

 

(4)       Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.

 

(5)       Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.

 

(6)       Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des Sportbetriebes.

 

 


§  5      Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Arten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder

Unterstützende Mitglieder

Ehrenmitglieder

 

(2)       Mitglieder des Vereines können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der SPORTUNION anerkennen.

 

(3)       Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Weiters bedarf es zur Aufnahme der Genehmigung des Hauptvereins, welche ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann. Die Genehmigung gilt erteilt, wenn der Hauptverein einer Aufnahme nicht binnen 14 Tagen ab Verständigung widerspricht.

 

(4)       Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und am Vereinsgeschehen Anteil nehmen.

 

(5)       Unterstützende Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.

 

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Generalversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.

 

Alle Mitglieder werden durch die Aufnahme automatisch auch Mitglieder des Hauptvereins.

 

 

§  6      Ende der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft endet:

Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

            b)         Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der  noch bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Verein in schriftlicher Form mitzuteilen. Der Austritt kann nur zum 30.06 eines jeden Jahres erfolgen. Dies muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich angezeigt werden.

 

            c)         Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.

d)         Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder unterstützenden Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides eine Beschwerde an das Schiedsgericht zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

Das Ende der Mitgliedschaft im Hauptverein hat auch automatisch das Ende der Mitgliedschaft im Zweigverein zur Folge.

 

 

§  7      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen.

 

Die ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahl-recht, die unterstützenden Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.

 

Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlussfassenden Organs sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.

 

Ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe von Gründen Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung von der Vereinsleitung verlangen, wobei diese Informationen binnen vier Wochen zu geben und vertraulich zu behandeln sind.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.

 

Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.

 

Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

 

 

 

 

§  8      Vereinsorgane

 

(1)       Die Organe des Vereines sind:

Generalversammlung

Vereinsleitung

Rechnungsprüfer

Schiedsgericht

 

(2)       Die Funktionsperiode der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.

 

 

§  9      Generalversammlung

 

(1)       Der Generalversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hiezu gehören im Besonderen:

Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer

Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und mindestens zweier Rechnungsprüfer

Entlastung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)

Satzungsänderungen

Entscheidung über die freiwillige Auflösung

 

(2)       Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens alle zwei Jahre abgehalten.          Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung.

 

(3)       Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung bei der Vereinsleitung eingelangt sein.

 

Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.

 

Der Hauptverein hat in der Generalversammlung Sitz und Stimme.

 

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Generalversammlung am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

 

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksverband der SPORTUNION Oberösterreich zu informieren ist. Beschlüsse zu § 9 Abs. 1 lit. e, g und h bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptvereins.

 

(8)       Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder dies verlangt, von der Vereinsleitung beschlossen wird oder von den Rechnungsprüfern verlangt wird.

 

 

§ 10     Vereinsleitung

 

(1)       Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des Vereines.

 

(2)       Die Vereinsleitung besteht aus:

Dem Obmann und seinem Stellvertreter.

Dem Schriftführer und seinem allfälligen Stellvertreter.

Dem Kassier und seinem allfälligen Stellvertreter.

Dem Obmann des Hauptvereins.

Sonstigen von der Generalversammlung gewählten Vereinsfunktionären.

 

Die Vereinsleitung hält mindestens drei Sitzungen pro Kalenderjahr ab. Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

 

(4)       Die Funktion eines Mitgliedes der Vereinsleitung oder der Rechnungsprüfer erlischt  durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, der der Vereinsleitung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch den Rücktritt ein Schaden, kann das Mitglied vom Verein nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes (in Verbindung mit §§ 24 und 31a VereinsG) auf Ersatz in Anspruch genommen werden.

 

(5)       Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann die Vereinsleitung ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden. Die Kooptation ist von der Generalversammlung nachträglich genehmigen zu lassen.

 

(6)       Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Generalversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Vereinsleitung ist eine Neuwahl der Vereinsleitung durchzuführen und dazu eine Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

 

 

§ 11     Aufgaben der Vereinsleitung

 

(1)       Der Vereinsleitung sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:

 

Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse.

Vorbereitung der Generalversammlung.

Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

Verwaltung des Vereinsvermögens.

Festsetzung von Abgaben und Gebühren.

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Festlegung des Sportprogramms, Bestellung und Enthebung von Sektionsleitern und die Teilnahme an Meisterschaften sowie die Bestellung der Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter.

Aufnahme und Entlassung von Mitarbeitern.

 

(2)       Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

(3)       Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Bei Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Die Vereinsleitung kann unter ihrer Aufsicht den gemäß § 14 eingerichteten Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung und Beschlussfassung übertragen.

 

Beschlüsse der Vereinsleitung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in folgenden Angelegenheiten darüber hinaus der Zustimmung des Hauptvereins:

 

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften

Aufnahme von Darlehen

Investitionen über € 5.000,00

 

 

§ 12     Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung

 

Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche nach den Vereinssatzungen und nach den Beschlüssen der Generalversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben andere Vereins-mitglieder mit dem Vorsitz beauftragen.

 

Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

Der Schriftführer besorgt gemeinsam mit den Stellvertretern den Schriftverkehr und alle  schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einladungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.

 

Aufgabe des Kassiers ist gemeinsam mit den Stellvertretern die Führung der Finanzen des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung der Voranschläge und Abrechnungen, wobei die Ausgaben nach den Beschlüssen der Vereinsleitung getätigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen.

Der jährliche Rechnungsabschluss ist binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres von der Vereinsleitung zu beschließen und den Rechnungsprüfern und dem Hauptverein verbindend vorzulegen.

 

(4)       Bei Verhinderung eines Amtsträgers wird dieser von dessen Stellvertreter vertreten. Bei mehreren Stellvertretern vertreten diese in der Reihenfolge ihrer Wahl gemäß Beschluss der Generalversammlung.

 

 

§ 13     Die Vertretung des Vereines

 

(1)       Der Verein wird nach außen vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

 

(2)       Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu zeichnen. In Finanzangelegenheiten und bei Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des Vereines begründen, zeichnet der Obmann mit dem Kassier oder deren Stellvertreter.

 

 

§ 14     Ausschüsse

 

(1)       Zur Unterstützung der Führungsaufgaben der Vereinsleitung und zur Beratung und Vorbehandlung wichtiger oder schwieriger Angelegenheiten können Ausschüsse durch die Vereinsleitung eingesetzt werden. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden von der Vereinsleitung bestellt. Die Aufgaben der Ausschüsse sind im Einzelnen von der Vereinsleitung festzulegen. Die Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung der Vereinsleitung.

 

 

§ 15     Rechnungsprüfer

 

Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, binnen vier Monate nach Übergabe des Rechnungsabschlusses durch die Vereinsleitung diesen zu prüfen.

 

Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht und den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen und der Vereinsleitung darüber zu berichten. Außerdem haben sie über die jeweilige gesamte Funktionsperiode der Generalversammlung einen Bericht zu geben.

 

Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information durch die Vereinsleitung und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit der Vereinsleitung nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vereinsleitungssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

Während der Ausübung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer dürfen die Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.

 

 

§ 16     Schiedsgericht

 

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet dieses Schiedsgericht.

 

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen der Vereinsleitung zwei Vereinsmitgliedern als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied innerhalb von sieben Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.

 

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 17     Geschäftsordnung

 

Für den Verein findet die Geschäftsordnung der SPORTUNION Oberösterreich sinngemäß Anwendung oder es ist eine eigene Geschäftsordnung vom Vereinsvorstand zu beschließen.

 

 

 

 

§ 18 Verhältnis zum Hauptverein

 

Der Hauptverein ist zweimal jährlich berechtigt, in die Bücher und Geschäftsunterlagen selbst oder durch beauftragte Personen Einsicht zu nehmen und daraus Kopien anzufertigen.

 

Sämtliche Generalversammlungs- und Vereinsleitungsprotokolle sind dem Hauptverein unverzüglich zu übermitteln.

 

Dem Hauptverein sind auf Anforderung sämtliche über die Protokolle hinausgehenden Informationen zu erteilen.

 

Sofern seitens des Hauptvereins Verträge mit Dritten (zB Sponsoren) abgeschlossen werden, ist der Zweigverein verpflichtet, alles zu unterlassen was solchen Verträgen widerspricht bzw. deren Umsetzung erschwert.

 

(5)       Die Verbindung zwischen Hauptverein und Zweigverein kann gelöst werden durch

 

Kündigung durch den Hauptverein

Auflösung des Zweigvereins

 

(6)       Die Kündigung durch den Hauptverein ist nur zulässig aus wichtigem Grund. Solche sind insbesondere

 

Beharrliche Verstöße des Zweigvereins gegen den Vereinszweck des Hauptvereins

Aufgabe der Gemeinnützigkeit durch den Zweigverein

Beharrliche Verletzung des Ansehens des Hauptvereins durch den Zweigverein

Beharrliche Verletzung der Pflichten des Zweigvereins gegenüber dem Hauptverein

 

(7)       In allen Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen Hauptverein und Zweigverein oder zwischen Zweigvereinen untereinander entscheidet ein Schiedsgericht im Sinne der Statuten des Hauptvereins.

 

 

§ 19     Auflösung des Vereines

 

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, gleichzeitig ist zumindest ein Abwickler zu bestellen.

 

(2)       Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist erforderlich:

Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Generalversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.

Die rechtzeitige Verständigung des Hauptvereins.

Die rechtzeitige Verständigung der SPORTUNION Oberösterreich.

Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, welche ihren materiellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind.

Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(3)       Im Falle der freiwilligen Auflösung fließt das nach Abdeckung allfälliger Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Hauptverein, sollte dieser gleichzeitig aufgelöst werden, der Sportunion Oberösterreich zu. Der Hauptverein bzw. die SPORTUNION Oberösterreich oder ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das ihnen zufallende Vermögen wieder für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, dies gilt sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Vereines und im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes.

 

(4)       Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

 

 

§ 20     Funktionsbezeichnungen

 

(1)       Alle in den Satzungen angeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu bewerten.

 

§ 21     Datenschutz

 

(1)       Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigter Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegener lebenswichtiger Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u. a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.

 

(2)       Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts‐/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder‐/Teilnahme‐/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigter Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegener lebenswichtiger Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig‐ oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach‐)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportberechtigungen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen, (Sport‐)Förderungen oder Sponsorenvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen. Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben.

 

Unsere Sponsoren